Satzung
Höhlenforschergruppe Dresden e. V.
Mitglied im Verband der deutschen Höhlen- und Karstforscher e. V., München
Satzung,
beschlossen durch die Vollversammlung in Dresden, am 14.07.2005, ergänzt durch die Außerordentliche
Vollversammlung vom 28.10.2010 in Dresden.
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Höhlenforschergruppe Dresden e. V. und versteht sich als Nachfolger des Vereins für Höhlenkunde in Sachsen - gegründet 1920 in Dresden.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
2. Zweck und Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts « Steuerbegünstigte Zwecke » der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Erforschung und der Schutz von Höhlen und Karsterscheinungen in der Sächsisch-Böhmischen Schweiz und ihren angrenzenden Gebieten sowie den Karstgebieten Deutschlands. Andere unterirdische Hohlräume sind für die Tätigkeit des Vereins von Interesse, wenn sie mit Fachthemen der Höhlenforschung, des Umweltschutzes oder des Kulturerbes in Zusammenhang stehen. Dies soll erreicht werden durch:
1. Zusammenfassung von Einzelpersonen, die sich im Sinne der Ziele des Vereins betätigen oder sich dafür interessieren.
2. Unterstützung der Mitglieder bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Zielsetzung des Vereins.
3. Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Instituten, Sammlungen, Behörden und naturwissenschaftlichen Vereinigungen, sowie naturschützenden Institutionen des In- und Auslandes, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
4. Vermittlung, Austausch und Leihverkehr von Informations-, Lehr- und Lernmaterial zur Höhlen- und Karstkunde.
5. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Belange des Schutzes von Höhle und Karst.
6. Förderung und Einbeziehung der Jugend im Sinne der Höhlenkunde.
7. Herausgabe von Veröffentlichungen.
8. Anerkennung und Durchsetzung der Ethik des Verbandes der deutschen Höhlen und Karstforscher e. V. München (Gerolstein/Eifel vom 23. Mai 1998).
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (mit Ausnahme zuvor beantragter und mit Zweidrittelmehrheit beschlossenem Ersatz genehmigter Auslagen).
2. Pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes erfolgen nicht.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für Höhlen und Karstforschung Dresden e. V., welcher es im Sinne der vorliegenden Vereinssatzung zu verwenden hat. Dabei dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Das archivierte, gemeinschaftlich erarbeitete Arbeitsmaterial wird ebenfalls an eine entsprechende gemeinnützige, wissenschaftlich orientierte Institution übergeben.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mittel und Beiträge
Die Mittel des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden zusammen.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Vollversammlung unter Berücksichtigung des aktuellen Finanzplanes und -bedarfes. Beschluss mit Zweidrittelmehrheit.
5. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Mitgliedschaft
Mitglieder können sein:
1. Einzelpersonen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten)
2. Ehrenmitglieder
7. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen durch die Vollversammlung ernannt werden, die sich besonders um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben.
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, sich sämtlicher Vereinseinrichtungen zu bedienen, leisten einen der Beitragsordnung entsprechenden Jahresbeitrag und setzen sich aktiv für die Ziele des Vereins ein. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
9. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf Teile des Gruppenvermögens sowie eingebrachte Arbeitsergebnisse oder gemeinschaftlich angeschaffte Werte besteht nicht, mit Ausnahme zuvor abgeschlossener Ausnahmeregelungen, welche der gemeinschaftlichen Akzeptanz (mit Dreiviertelmehrheit abzustimmen - und schriftlich zu dokumentieren) unterlagen. Mitglieder können durch Beschluss einer Vollversammlung ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn sie mit der Beitragszahlung in Rückstand sind.
10. Vereinsleitung
Die Leitung des Vereins besteht aus:
1. der Vollversammlung
2. dem Vorstand
11. Ordentliche Vollversammlung
Die Vollversammlung findet jährlich statt. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich allen Mitgliedern bekanntgemacht werden. Jedes Mitglied kann Anträge in schriftlicher Form (zwei Wochen vorher) an die Vollversammlung stellen. In der Vollversammlung vorgebrachte Anträge müssen die Unterstützung der Mehrheit der vertretenen Stimmen finden, damit sie behandelt werden können. Jede Vollversammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Obliegenheiten der ordentlichen Vollversammlung:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme des Finanzberichtes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
5. Festsetzung der Jahresbeiträge für das kommende Geschäftsjahr
6. Mitgliederfragen, Anträge, beantragte Satzungsänderungen
12. Außerordentliche Vollversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung einberufen. Er ist hierzu binnen eines Monats verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die außerordentliche Vollversammlung kann zu allen auf der Tagesordnung angekündigten Punkten Beschlüsse fassen.
13. Weitere Zusammenkünfte
Pro Quartal erfolgt eine informative Quartalsversammlung.
14. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie einem Stellvertreter.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einzuberufen sind. Stellvertreter für den Vorstand werden bis zur nächsten Vollversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder vom Vorstand ernannt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
15. Stimmrecht
1. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
2. Das Stimmrecht kann in begründeten Fällen in schriftlicher Form ausgeübt werden.
16. Beschlussfassung
Jede ordentlich einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig. Bei allen Wahlen und Abstimmungen innerhalb des Vereines entscheidet die einfache Stimmenmehrheit mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereines und zu Mitgliederfragen. Hierzu ist die Zweidrittelmehrheit erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Vollversammlungen ist Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zusammen mit dem Schriftführer zu unterzeichnen.
17. Selbstständigkeit und Haftung
Jedes Mitglied verzichtet bei Beantragung der Mitgliedschaft auf Haftungsansprüche gegenüber dem Verein. Der Verein übernimmt bei seinen oder in seinem Namen durchgeführten Veranstaltungen über- und untertage keine Haftung.
18. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Vollversammlung erfolgen.
19. Gründungsmitglieder
Dr. Walter Seifert, Ulrich Fleischer, Matthias Kresse, Steffen Petters,
Johannes Schramm, Jürgen Krämer, Lutz Winkler, Kathrin Hennig,
Harald Sinkwitz, Matthias Arnhold, Gerald Jähnig, Jens Röhlecke